ALLGEMEINE ZAHLUNGS-, VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltung
1. Um die sachgemäße Nutzung unserer Produkte durch den Endverbraucher sicherzustellen, soll der Verkauf unserer Produkte nur im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches erfolgen, bei welchem auf die Funktionalität unserer Produkte, aber auch auf die spezifischen Anforderungen des Endverbrauchers eingegangen wird. Deshalb verkaufen wir unsere Pro- dukte nicht an den Endverbraucher. Die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden "AVLZ" genannt) gelten daher nur im Verhältnis zu unseren Kunden als gewerbliche Zwischenhändler. Gleichzeitig erwarten wir von unseren Kunden, dass von diesen unsere Produkte an Endverbraucher nur nach einer ausführ- lichen Beratung verkauft werden.
2. Wir arbeiten, liefern und leisten grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehend aufgeführten AVLZ, sofern nicht aus- drücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
3. Unsere AVLZ gelten ausschließlich für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, auch wenn bei späteren Verträgen nicht gesondert auf unsere AVLZ Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren AVLZ abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Unsere AVLZ gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVLZ abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen und die Lieferung vom Kunden vorbehalts los entgegengenommen wird; mit der vorbehaltslosen Entgegennahme durch den Kunden werden unsere AVLZ angenommen.
4. Unsere AVLZ gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, d.h. Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie gelten nicht, wenn der Kunde (End-)Verbraucher ist.
5. Schriftliche und mündliche Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen oder mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder durch die übersendung der Ware bestätigt werden und den vereinbarten Abreden entsprechen. Im übrigen sind unsere Angebote freibleibend.

2. Produktbeschaffenheit, Muster und Garantien
1. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus unseren Produktspezifikationen.
2. Eigenschaften von Mustern sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Tachov/Tschechien. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten ebenso wenig wie Kosten für die Verpackung, den Versand, Versicherung, Zoll und anderen öffentliche Abgaben.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so sind wir berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
3. Rechnungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ohne Abzug sofort nach deren Vorliegen zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 3 % auf den Nettowarenwert gewährt. Bei Vorauskasse oder Nachnahme können ebenfalls 3 % abgezogen werden. Die vorstehend aufgeführten Skonti können jedoch nur dann in Abzug gebracht werden, wenn alle bis zum Zahlungszeitpunkt fälligen Rechnungen beglichen sind.
4. Alle Zahlungen werden immer zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten offenen Forderungen angerechnet, auch wenn der Kunde eine andere Bestimmung getroffen hat.
5. Sofern Wechsel unter Zugrundelegung einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen werden, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.
6. Wird die Zahlung später als dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsauf- forderung bewirkt, so ist die jeweils noch offene Forderung mit acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Können aus anderen Rechtsgründen höhere Zinsen verlangt werden, so sind diese vom Kunden zu entrichten. Gleichzeitig ist die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen.
7. Vor der vollständigen Zahlung fälliger Beträge einschließlich Zinsen und etwaiger Kosten sind wir zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
8. Gegenüber unseren Forderungen sind Aufrechnungen und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur möglich, sofern die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
9. Soweit unsererseits in Einzelfällen Preisnachlässe gewährt werden, wird hierdurch keine Bindung für zukünftige Liefe- rungen begründet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde, dem ein entsprechender Preisnachlass gewährt wurde, diesen Nachlass in der Weise missbraucht, dass die Waren erheblich unter dem üblichen Verkaufspreis weiterverkauft werden.

4. Lieferung und Annahme
1. Für den Lieferumfang und die Lieferfrist ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Tachov/Tschechien vereinbart, wobei die von uns angegebene Lieferzeit erst zu laufen beginnt, wenn alle (technischen) Fragen sowie der Umfang und die wirtschaftlichen Modalitäten der Lieferung geklärt sind. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch unseren Kunden - auch bei der Abwicklung der letzten vorausge- gangenen Lieferung - voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, die insbesondere auch durch den Zahlungsverzug des Kunden indiziert werden, sind wir berechtigt - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen und Lieferungen zu verlangen, sämtliche Ansprüche aus der Geschäfts- verbindung sofort fällig zu stellen oder nach angemessener Nachfrist von Verträgen zurück zu treten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir sind insbesondere zur fristlosen Kündigung eines Vertrages berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde.
3. Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten nicht einhalten oder werden wir von unseren Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir diese Verzögerung zu vertreten haben, so werden wir die Kunden unverzüglich darüber informieren. Gleichzeitig verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse einschließlich der damit einhergehenden Vertragsbindung. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass die Lieferung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach dem ursprünglichen Liefertermin von uns erbracht werden kann, können sowohl wir als auch der Kunde vom Vertrag (ganz oder teilweise) zurücktreten; Schadenersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang jedoch ausgeschlossen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gleichzeitig geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergang oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Befinden wir uns im Verzug, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Unsere Haftung - nach den gesetzlichen Bestimmungen - bleibt unberührt, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Die Schadensersatzhaftung ist dabei jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Versand, Versandkosten und Versicherung, Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Tachov/Tschechien" vereinbart; insoweit reisen alle Sendungen auf Gefahr des Kunden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Transportkosten trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; aus- genommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern vom Kunden gewünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die anfallenden Kosten trägt der Kunde. Die Wahl des Versendungsweges und der Versandart erfolgt, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, durch uns. Wünsche des Kunden werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ohne dass sich deshalb der Leistungsort ändert und ohne dass deshalb der Kunde ein Recht auf eine bestimmte Versandart hat.
2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Bereitstellung der versandfertigen Ware.
3. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an uns innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.

6. Mängelhaftung, Reklamationen
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen; andere Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen. Soweit der Besteller dem Rechnung getragen hat, leisten wir Gewähr dafür, dass die von uns verkaufte Ware frei von Mängeln ist, und zwar grundsätzlich für ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Mängel der verkauften Sache leisten wir - nach unserer Wahl - innerhalb angemessener Frist zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
2. Vorstehend Ziffer 6.1. Satz 2 ff. gilt nicht, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäße Montage oder Behandlung durch den Kunden oder auf bestimmungswidrige Verwendung oder natürliche Abnutzungen beruhen. ändert oder repariert der Kunde von uns gelieferte Ware oder lässt er änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich ist.
3. Bei berechtigten Beanstandungen im Rahmen der Sachmängelgewährleistung tragen wir die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungs-/Nacherfüllungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, so erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.
4. Kann der unserer Gewährleistungspflicht unterliegende Mangel nicht durch (mindestens) drei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen nicht möglich, so kann der Kunde grundsätzlich - nach seiner Wahl - Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstauglichkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei einer nur geringfügigen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei Abweichungen von Eigenschaften, mit denen das Produkt beworben wurde, die nach der Verkehrsauffassung aber als geringfügig anzusehen sind oder auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts keine Auswirkungen haben ebenso wie bei einem geringfügigen Sachmangel, durch den die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung der Kaufsache nicht beeinträchtigt wird, kann der Kunde vom Vertrag nicht zurücktreten (Rücktritt), sondern allenfalls den Kaufpreis mindern, sofern im übrigen eine Gewährleistungspflicht unsererseits besteht. Liegen die vorstehend aufgeführten Einschränkungen nicht vor und wählt der Kunde deshalb wegen eines (Rechts- oder Sach-)Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, stehen ihm daneben weder ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels noch Aufwendungsersatzansprüche zu.
5. Soweit der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche geltend macht, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Darüber hinaus beschränkt sich der Schadensersatz in jedem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Letzteres gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 6.. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängel sind ausgeschlossen.
6. Unabhängig von vorstehender Verjährungsfrist ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann kürzer sein als die in Ziffer 6.1. genannte Frist. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.

7. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf die nach der Art der Ware vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung im Ganzen ausgeschlossen, auch wenn es sich bei den Schäden um Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn handelt. Gleiches gilt bei der verschuldensunabhängigen Haftung für nicht wesentliche Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im übrigen ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, soweit gesetzlich zulässig und sich aus dem Vorstehenden nicht etwas anderes ergibt, auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmängel begrenzt.
2. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem ProdHaftG.
4. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, uns werden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt oder zwingende gesetzliche Bestimmungen führen zu einer anderen Frist.

8. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum bis sämtliche uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich Zinsen sowie etwaige Kosten, bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
2. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zur übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Gleichzeitig wird die Abtretung von uns hiermit angenommen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum, etwa im Falle einer Pfändung, hat der Kunde uns unverzüglich zu benach- richtigen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen Wechsel des Wohn- bzw. Firmensitzes hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung bzw. Abwendung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer vorstehend normierten Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
6. Dem Kunden wird die Berechtigung eingeräumt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7. Wir ermächtigen den Kunden, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug ist sowie bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden.
8. Auf unsere Aufforderung hin wird unser Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung aufzufordern.
9. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag durch den Kunden oder einen Gläubiger sind wir - unbeschadet aller weitergehenden Rechte - berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen, uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet, und anderweitig zu verkaufen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erfor derlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Erlös abzüglich aller mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen - welche wir ohne besonderen Nachweis mit 10% des Verkaufserlös in Rechnung stellen können - wird dem Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht; ein etwaiger überschuss wird ausgezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass Kosten und Aufwendungen für den Verkauf der Vorbehaltsware tatsächlich niedriger als vorstehend vorausgesetzt sind.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlagen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
11. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in be- schränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

9. Abtretungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, unser Hauptsitz in Kirchheim unter Teck. Das für unseren Sitz in Kirchheim unter Teck örtlich und sachlich zuständige Gericht ist ausschließlich zur Entscheidung berufen für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit uns ergeben. Wir sind jedoch auch berechtigt, einen Kunden - nach unserer Wahl - an dessen Hauptsitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Im übrigen gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsbe- stimmungen des internationalen Privatrechts und des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG), auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Alle hierhin zitierten Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsnormen sind solche des deutschen Rechtes, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

11. Sonstige Bestimmungen
1. Werden dem Kunden diese AVLZ außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zu Verständniserleichterungen. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen AVLZ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Juni 2010, LEKI Lenhart GmbH






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